Allgemeine Unterrichtsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

2. Unterrichtszeiten

Die Unterrichtszeiten sowie die Ferien- und Feiertagsregelungen entsprechen denen der Musikschulen bzw. der allgemeinbildenden Schulen. In den Ferien und an Feiertagen findet kein Unterricht statt, ohne dass dies Auswirkungen auf das vereinbarte Honorar hat. Es gelten die Schulferien in Oberösterreich.

3. Honorar

(1) Das Honorar ist spätestens am Tag der ersten Unterrichtseinheit fällig. Auf Anfrage und nach vorheriger Absprache kann eine Teilzahlung vereinbart werden. 

(2) Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist in einem angemessenen Rahmen zulässig, muss jedoch mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Schüler ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Wochen.

5. Unterrichtsausfall / Krankheit

(1) Terminabsprachen sind persönlich oder telefonisch mit der Lehrperson zu regeln. Eine Absage der Unterrichtsstunde durch den Schüler soll möglichst 48 Stunden vor dem Termin bei der Lehrperson erfolgen. Von Schülern abgesagte oder versäumte Unterrichtseinheiten – auch im Falle einer kurzfristigen Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Urlaub, Schulveranstaltungen) – sind nicht erstattungsfähig. In diesen Fällen verfällt die Unterrichtseinheit ersatzlos, und eine anteilige Vergütung wird vom Honorar nicht abgezogen.

(2) Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Nachholung versäumter Unterrichtsstunden. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe und organisatorischer Möglichkeit bemüht sich die Lehrperson jedoch, zwei Alternativtermine anzubieten. Sollte der Schüler keinen der angebotenen Termine wahrnehmen können, entfällt der Unterricht und es besteht kein Recht auf Rückerstattung.
 
(3) Der Schüler/die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er so krank ist, dass für die Lehrkraft eine Ansteckungsgefahr besteht. Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. 

(4) Versäumt eine Schülerin/ein Schüler wegen einer Erkrankung oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. Berufsschulbesuch) pro Semester oder Block mindestens vier Wochen bzw. Einheiten zusammenhängend den Unterricht, wird der entsprechende Schulgeldanteil bei Vorlage von entsprechenden Nachweisen zurückerstattet. Kann eine Lehrperson den Unterricht aufgrund von Erkrankung oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen (z. B. Krankenstand) pro Semester oder Block mindestens vier Wochen bzw. Einheiten nicht erteilen, so wird der entsprechende Honoraranteil rückerstattet. Kann die Lehrperson aus bestimmten Gründen den Unterricht nicht erteilen (z. B. Krankheit, Fortbildung, Konzert, usw.) wird er vorverschoben oder nachgeholt. 

6. Aufsicht

Die Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts. Für den Hin- und Heimweg sowie für Wartezeiten vor und nach dem Unterricht ist der Schüler/die Schülerin bzw. dessen gesetzlicher Vertreter selbst verantwortlich. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Teilnahme am Unterricht ergeben, haftet der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

7. Austritt

Das Unterrichtsverhältnis kann von beiden Seiten zum Ende des jeweiligen Semesters bzw. Unterrichtsblocks nach einem vorherigen Gespräch mit der Lehrkraft beendet werden. Bei einem Austritt während eines laufenden Semesters oder Blocks erfolgt in der Regel keine Rückerstattung der anteiligen Unterrichtsgebühr.

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